Dokumente
Im Verlauf des Betreibungsprozesses werden Sie vom Betreibungsamt Dokumente erhalten oder Dokumente hochladen und dem Betreibungsamt übermitteln.
Die Dokumente können Sie in direkt in der Messengeransicht unterhalb der betroffenen Meldung mittels Klick aufrufen. Zudem sind sämtliche Dokumente zum Inkassofall bei den Falldaten im unteren Bereich der Fallansicht aufgelistet.


Inkasso 2.0 und der eSchKG-Verbund stellen den elektronischen und standardisierten Austausch von Informationen im Rahmen des Betreibungsprozess sicher. Aufgrund von rechtlichen Bestimmungen werden Sie nach wie vor relevante Dokumente, wie das Doppel des Zahlungsbefehls, vom Betreibungsamt erhalten. Zudem werden Sie nach Betreibungsverlauf dem Betreibungsamt Dokumente übermitteln müssen (z.B. Entscheid bezüglich Beseititung des Rechtsvorschlags, oder Belege um Mehrauslagen geltend zu machen).
Doppel des Zahlungsbefehls
Verlustschein nach Art. 115 SchKG
Konkursandrohung
Verlustschein nach Art. 149 SchKG
Aufgrund von rechtlichen Bestimmungen werden Sie teilweise nebst den elektronisch übermittelten Dokumenten, gewisse Dokumente per Post erhalten.
Einige Dokumente, wie zum Beispiel ein Verlustschein, dienen als Wertpapier und werden unter Umständen im Original benötigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Gläubigervertreter im Auftrag des Gläubigers den Inkassofall abwickeln und im Anschluss den daraus generierten Verlustschein einem Gläubiger zur Weiterbearbeitung übergeben und dieser nicht Teil des eSchKG-Verbundes ist.
Sie müssen die per Post erhaltenen Dokumente zum Inkassofall nicht einscannen, da Sie diese immer auch in digitaler Form erhalten. Für die Weiterbearbeitung des Inkassofalles mittels Inkasso 2.0 genügen die digitalen Dokumente. Vom Betreibungsamt elektronisch übermittelte Dokumente sind immer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES-Signatur) versehen.
Falls Sie Inkassofälle nur bis zu einem gewissen Grad bearbeiten und dann an eine externe Person übergeben (z.B. Übergabe an Gläubiger, Verkauf Verlustschein), die nicht mit einer eSchKG-Lösung arbeitet, empfehlen wir Ihnen, die per Post erhaltenen Dokumente in einer Mappe zu sammeln.
Grundsätzlich können Sie alle Dokumente zum Inkassofall herunterladen. Für die Bearbeitung des Falles mit Inkasso 2.0 ist dies jedoch nicht notwendig. Sämtliche Daten, wie z.B. Dokumente, sind sicher in der Schweiz gespeichert und können jederzeit abgerufen werden. Sollten Sie in Zukunft einmal nicht mehr mit Inkasso 2.0 arbeiten wollen, können Sie sämtliche Daten zu den Inkassofällen exportieren.
Inkasso 2.0 erkennt automatisch, welche Dokumente bei einer Meldung dem Betreibungsamt übermittelt werden müssen. Sie müssen daher bei der Abwicklung des Inkassofalles nichts mit den Dokumenten unternehmen.
Es kann vorkommen, dass Sie Dokumente zum Inkassofall benötigen. Insbesondere, wenn Sie den Gerichten in Kontakt treten müssen (z.B. Rechtsöffnungsbegehren) oder den Inkassofall einer externen Person übergeben, die nicht mit einer eSchKG-Lösung arbeitet).
Wo finde ich die Dokumente zum Inkassofall?
Die Dokumente können Sie in direkt in der Messengeransicht unterhalb der betroffenen Meldung mittels Klick aufrufen. Zudem sind sämtliche Dokumente zum Inkassofall bei den Falldaten im unteren Bereich der Fallansicht aufgelistet.


Warum erhalte ich vom Betreibungsamt Dokumente?
Inkasso 2.0 und der eSchKG-Verbund stellen den elektronischen und standardisierten Austausch von Informationen im Rahmen des Betreibungsprozess sicher. Aufgrund von rechtlichen Bestimmungen werden Sie nach wie vor relevante Dokumente, wie das Doppel des Zahlungsbefehls, vom Betreibungsamt erhalten. Zudem werden Sie nach Betreibungsverlauf dem Betreibungsamt Dokumente übermitteln müssen (z.B. Entscheid bezüglich Beseititung des Rechtsvorschlags, oder Belege um Mehrauslagen geltend zu machen).
Welche Dokumente erhalte ich zusätzlich zur elektronischer Form noch per Post?
Doppel des Zahlungsbefehls
Verlustschein nach Art. 115 SchKG
Konkursandrohung
Verlustschein nach Art. 149 SchKG
Warum erhalte ich teilweise Dokumente zusätzlich per Post?
Aufgrund von rechtlichen Bestimmungen werden Sie teilweise nebst den elektronisch übermittelten Dokumenten, gewisse Dokumente per Post erhalten.
Einige Dokumente, wie zum Beispiel ein Verlustschein, dienen als Wertpapier und werden unter Umständen im Original benötigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Gläubigervertreter im Auftrag des Gläubigers den Inkassofall abwickeln und im Anschluss den daraus generierten Verlustschein einem Gläubiger zur Weiterbearbeitung übergeben und dieser nicht Teil des eSchKG-Verbundes ist.
Sie müssen die per Post erhaltenen Dokumente zum Inkassofall nicht einscannen, da Sie diese immer auch in digitaler Form erhalten. Für die Weiterbearbeitung des Inkassofalles mittels Inkasso 2.0 genügen die digitalen Dokumente. Vom Betreibungsamt elektronisch übermittelte Dokumente sind immer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES-Signatur) versehen.
Falls Sie Inkassofälle nur bis zu einem gewissen Grad bearbeiten und dann an eine externe Person übergeben (z.B. Übergabe an Gläubiger, Verkauf Verlustschein), die nicht mit einer eSchKG-Lösung arbeitet, empfehlen wir Ihnen, die per Post erhaltenen Dokumente in einer Mappe zu sammeln.
Muss ich die Dokumente lokal speichern?
Grundsätzlich können Sie alle Dokumente zum Inkassofall herunterladen. Für die Bearbeitung des Falles mit Inkasso 2.0 ist dies jedoch nicht notwendig. Sämtliche Daten, wie z.B. Dokumente, sind sicher in der Schweiz gespeichert und können jederzeit abgerufen werden. Sollten Sie in Zukunft einmal nicht mehr mit Inkasso 2.0 arbeiten wollen, können Sie sämtliche Daten zu den Inkassofällen exportieren.
Muss ich für die Bearbeitung des Inkassofalles etwas mit den Dokumenten machen?
Inkasso 2.0 erkennt automatisch, welche Dokumente bei einer Meldung dem Betreibungsamt übermittelt werden müssen. Sie müssen daher bei der Abwicklung des Inkassofalles nichts mit den Dokumenten unternehmen.
Es kann vorkommen, dass Sie Dokumente zum Inkassofall benötigen. Insbesondere, wenn Sie den Gerichten in Kontakt treten müssen (z.B. Rechtsöffnungsbegehren) oder den Inkassofall einer externen Person übergeben, die nicht mit einer eSchKG-Lösung arbeitet).
Aktualisiert am: 17/02/2025
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